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Studentisches Arbeiten*

Ansprüche des Studenten

Studenten, Schüler und Aushilfen sind wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Daher haben sie also das Recht
- bezahlten Urlaub
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Feiertagsvergütung
einzufordern. Weiterhin unterliegen sie dem Kündigungsschutz.

Erwachsen den Vollzeitbeschäftigten weitere Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Gesetzen, so können sich auch die Studenten auf diese Regelungen berufen.

Arten von Arbeitsverhältnissen

- Probearbeitsverhältnis: Ziel ist es in dieser Zeit festzustellen, ob der Student in der Lage ist die an ihn gestellten Aufgaben zu erfüllen.
- Aushilfsarbeitsverhältnis: Hier hat der Student weniger Rechte und der Arbeitgeber unter Umständen die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis täglich zu kündigen (400 € - Jobs, kurzfristige Beschäftigung)
- Befristetes Arbeitsverhältnis: Das Ende des Arbeitsverhältnisses wurde im vornherein vereinbart. Ist der festgelegte Zeitpunkt erreicht, endet das Beschäftigungsverhältnis, ohne das gekündigt werden muß. Arbeitet der Mitarbeiter nach Ablauf der Frist weiter bei dem Arbeitgeber, wandelt sich das Beschäftigungsverhältnis automatisch in ein unbefristetes um.
- Teilzeitarbeitsverhältnis: Die Wochenarbeitszeit beträgt etwa 20 Stunden. Arbeitsrechtlich sind Voll- und Teilzeitbeschäftigte gleichgestellt.
- Arbeit auf freiberuflicher Basis: Der Arbeitgeber spart sich hierdurch Beiträge zur Sozialversicherung. Es muß sich allerdings um eine wirkliche Selbständigkeit handeln und nicht um eine Scheinselbständigkeit.

Studenten dürfen während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Wochenstunden bzw. 26 Wochen im Jahr arbeiten. Prinzipiell muß das Studium immer Vorrang haben.

Steuerrechtliche Regelungen

Studenten haben steuerlich dieselben Rechte und Pflichten wie andere Arbeitnehmer. Nehmen Studenten eine nicht-selbständige Beschäftigung an, brauchen sie eine Lohnsteuerkarte. Da Studenten die gesetzlichen Steuerfreibeträge häufig unterschreiten, ist es günstiger auf Steuerkarte zu arbeiten. Wird im Jahr nicht mehr als 7.235 € an Einkommen erzielt, erhält der Student sämtliche im voraus einbehaltenen Steuern erstattet.
Werbungskosten und Sonderausgaben können auch von Studenten steuerlich geltend gemacht werden.

Sozialversicherungsrechliche Regelungen

Die Stellung als Student geht verloren, wenn dieser mehr als 20 Stunden pro Vorlesungswoche arbeitet. Dann müssen die üblichen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Arbeitet ein Student über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus, behält der Arbeitgeber den Rentenversicherungsanteil des Studenten von 9,55 % vom Verdienst ein.

Bei geringfügigen Beschäftigungen muß der Student keine Sozialversicherungsabgaben leisten. Lediglich der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.

Student und Arbeitgeber bleiben sozialversicherungsfrei, wenn der Student eine kurzfristige Beschäftigung aufnimmt, also im Jahr nicht mehr als 50 Tage bzw. 2 Monate arbeitet.

Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses

Eine Kündigung muß schriftlich erfolgen. Ein Arbeitnehmer hat die Möglichkeit mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Monats die Kündigung einzureichen. Beim Arbeitgeber richtet sich die Kündigungsfrist nach der Anzahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit. Im Laufe der Probezeit liegt die Kündigungsfrist bei 2 Wochen. Wird ein Arbeitnehmer weniger als 3 Monate beschäftigt, kann eine kürzere Kündigungsfrist als 2 Wochen vereinbart werden.

Eine fristlose Kündigung ist nur dann zulässig, wenn es demjenigen der kündigt nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzuführen.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, sollte der Student darauf achten, dass er sein gesamtes Arbeitsentgelt erhalten hat, ihm seine Arbeitspapiere und sein Arbeitszeugnis ausgehändigt wurden und seine Urlaubsansprüche abgegolten wurden.

Urlaubsregelungen

Der Urlaubsanspruch bemißt sich (sofern keine abweichenden arbeitsvertraglichen oder tariflichen Regelungen existieren) nach dem Bundesurlaubsgesetz und wird entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit anteilig berechnet. Während des Urlaubs hat man Anspruch auf das Urlaubsentgelt. Dieses richtet sich nach durchschnittlichen Lohn innerhalb der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub.

Dauert die Beschäftigung weniger als 1 Monat, hat der Student keinen Anspruch auf Urlaub.


Regelungen im Krankheitsfall

Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind:
- unverzügliche Information des Arbeitgebers über den Krankheitsfall
- Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen
Sind diese Kriterien erfüllt, hat jeder Beschäftigte Anspruch auf maximal 6 Wochen Lohnfortzahlung. Die Höhe richtet sich nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt.

*Für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen wird keine Gewähr übernommen.

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