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Studentisches Arbeiten*
Studenten, Schüler und Aushilfen sind
wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Daher haben sie
also das Recht
- bezahlten Urlaub
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Feiertagsvergütung
einzufordern. Weiterhin unterliegen sie dem Kündigungsschutz.
Erwachsen den Vollzeitbeschäftigten weitere
Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen
oder Gesetzen, so können sich auch die Studenten auf
diese Regelungen berufen.
- Probearbeitsverhältnis: Ziel ist es
in dieser Zeit festzustellen, ob der Student in der Lage ist
die an ihn gestellten Aufgaben zu erfüllen.
- Aushilfsarbeitsverhältnis: Hier hat der Student weniger
Rechte und der Arbeitgeber unter Umständen die Möglichkeit
das Arbeitsverhältnis täglich zu kündigen (400
€ - Jobs, kurzfristige Beschäftigung)
- Befristetes Arbeitsverhältnis: Das Ende des Arbeitsverhältnisses
wurde im vornherein vereinbart. Ist der festgelegte Zeitpunkt
erreicht, endet das Beschäftigungsverhältnis, ohne
das gekündigt werden muß. Arbeitet der Mitarbeiter
nach Ablauf der Frist weiter bei dem Arbeitgeber, wandelt
sich das Beschäftigungsverhältnis automatisch in
ein unbefristetes um.
- Teilzeitarbeitsverhältnis: Die Wochenarbeitszeit beträgt
etwa 20 Stunden. Arbeitsrechtlich sind Voll- und Teilzeitbeschäftigte
gleichgestellt.
- Arbeit auf freiberuflicher Basis: Der Arbeitgeber spart
sich hierdurch Beiträge zur Sozialversicherung. Es muß
sich allerdings um eine wirkliche Selbständigkeit handeln
und nicht um eine Scheinselbständigkeit.
Studenten dürfen während der Vorlesungszeit
nicht mehr als 20 Wochenstunden bzw. 26 Wochen im Jahr arbeiten.
Prinzipiell muß das Studium immer Vorrang haben.
Studenten haben steuerlich dieselben Rechte
und Pflichten wie andere Arbeitnehmer. Nehmen Studenten eine
nicht-selbständige Beschäftigung an, brauchen sie
eine Lohnsteuerkarte. Da Studenten die gesetzlichen Steuerfreibeträge
häufig unterschreiten, ist es günstiger auf Steuerkarte
zu arbeiten. Wird im Jahr nicht mehr als 7.235 € an Einkommen
erzielt, erhält der Student sämtliche im voraus
einbehaltenen Steuern erstattet.
Werbungskosten und Sonderausgaben können auch von Studenten
steuerlich geltend gemacht werden.
Die Stellung als Student geht verloren, wenn
dieser mehr als 20 Stunden pro Vorlesungswoche arbeitet. Dann
müssen die üblichen Sozialversicherungsbeiträge
gezahlt werden.
Arbeitet ein Student über die Geringfügigkeitsgrenze
hinaus, behält der Arbeitgeber den Rentenversicherungsanteil
des Studenten von 9,55 % vom Verdienst ein.
Bei geringfügigen Beschäftigungen
muß der Student keine Sozialversicherungsabgaben leisten.
Lediglich der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur
Kranken- und Rentenversicherung.
Student und Arbeitgeber bleiben sozialversicherungsfrei,
wenn der Student eine kurzfristige Beschäftigung aufnimmt,
also im Jahr nicht mehr als 50 Tage bzw. 2 Monate arbeitet.
Eine Kündigung muß schriftlich
erfolgen. Ein Arbeitnehmer hat die Möglichkeit mit einer
Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Ende eines
Monats die Kündigung einzureichen. Beim Arbeitgeber richtet
sich die Kündigungsfrist nach der Anzahl der Jahre der
Betriebszugehörigkeit. Im Laufe der Probezeit liegt die
Kündigungsfrist bei 2 Wochen. Wird ein Arbeitnehmer weniger
als 3 Monate beschäftigt, kann eine kürzere Kündigungsfrist
als 2 Wochen vereinbart werden.
Eine fristlose Kündigung ist nur dann
zulässig, wenn es demjenigen der kündigt nicht zuzumuten
ist, das Arbeitsverhältnis fortzuführen.
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, sollte
der Student darauf achten, dass er sein gesamtes Arbeitsentgelt
erhalten hat, ihm seine Arbeitspapiere und sein Arbeitszeugnis
ausgehändigt wurden und seine Urlaubsansprüche abgegolten
wurden.
Der Urlaubsanspruch bemißt sich (sofern
keine abweichenden arbeitsvertraglichen oder tariflichen Regelungen
existieren) nach dem Bundesurlaubsgesetz und wird entsprechend
der tatsächlichen Arbeitszeit anteilig berechnet. Während
des Urlaubs hat man Anspruch auf das Urlaubsentgelt. Dieses
richtet sich nach durchschnittlichen Lohn innerhalb der letzten
13 Wochen vor dem Urlaub.
Dauert die Beschäftigung weniger als
1 Monat, hat der Student keinen Anspruch auf Urlaub.
Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall sind:
- unverzügliche Information des Arbeitgebers über
den Krankheitsfall
- Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber
innerhalb von 3 Tagen
Sind diese Kriterien erfüllt, hat jeder Beschäftigte
Anspruch auf maximal 6 Wochen Lohnfortzahlung. Die Höhe
richtet sich nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt.
*Für die inhaltliche Richtigkeit
und Aktualität dieser Informationen wird keine Gewähr
übernommen.
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