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Kurzfristige Beschäftigung*

Die kurzfristige Beschäftigung ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit eine Pauschalsteuer von 25 % ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte zu entrichten. Der Arbeitnehmer muß sein Einkommen aus der kurzfristigen Beschäftigung vollständig versteuern.

Die Verdiensthöhe des Arbeitnehmer spielt hierbei keine Rolle.

Für die Versicherungsfreiheit sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
- Beschäftigung wird an höchstens 5 Wochentagen ausgeübt: Arbeitsverhältnis darf innerhalb eines Jahres nicht länger als 2 Monate oder 50 Tage dauern
- Bei mehreren Beschäftigungen bemißt sich der Zeitraum auf 2 Monate (jeweils 1 Monat pro Tätigkeit) oder 60 Tage. Hier sind die Zeiten der kurzfristigen Minijobs zusammenzuzzählen.
- Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht für die Bestreitung des Lebensunterhalt allein notwendig sein. Bei Schülern, Studenten und Hausfrauen die eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen liegt keine Berufsmäßigkeit vor.
- Das Arbeitsverhältnis darf nicht über ein Jahr hinausgehen oder sich jährlich wiederholen
- Das Beschäftigungsverhältnis muß Krankenkasse und Minijobzentrale gemeldet werden

Versicherungspflicht tritt dann ein, wenn der Zeitraum überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zeitraumes müssen die Urlaubstage berücksichtigt werden. Urlaubstage verlängern den Zeitraum nicht. Gesetzliche Feiertage werden ebenfalls einbezogen.

Die kurzfristige Beschäftigung bleibt auch dann versicherungsfrei, wenn bereits ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.
Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung werden nicht mit anderen Einkommensarten zusammengerechnet.

*Für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen wird keine Gewähr übernommen.

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