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Kurzfristige Beschäftigung*
Die kurzfristige Beschäftigung ist für
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei. Der
Arbeitgeber hat die Möglichkeit eine Pauschalsteuer von
25 % ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte zu entrichten. Der
Arbeitnehmer muß sein Einkommen aus der kurzfristigen
Beschäftigung vollständig versteuern.
Die Verdiensthöhe des Arbeitnehmer spielt
hierbei keine Rolle.
Für die Versicherungsfreiheit sind bestimmte
Voraussetzungen zu erfüllen:
- Beschäftigung wird an höchstens 5 Wochentagen
ausgeübt: Arbeitsverhältnis darf innerhalb eines
Jahres nicht länger als 2 Monate oder 50 Tage dauern
- Bei mehreren Beschäftigungen bemißt sich der
Zeitraum auf 2 Monate (jeweils 1 Monat pro Tätigkeit)
oder 60 Tage. Hier sind die Zeiten der kurzfristigen Minijobs
zusammenzuzzählen.
- Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig
ausgeübt werden, also nicht für die Bestreitung
des Lebensunterhalt allein notwendig sein. Bei Schülern,
Studenten und Hausfrauen die eine kurzfristige Beschäftigung
aufnehmen liegt keine Berufsmäßigkeit vor.
- Das Arbeitsverhältnis darf nicht über ein Jahr
hinausgehen oder sich jährlich wiederholen
- Das Beschäftigungsverhältnis muß Krankenkasse
und Minijobzentrale gemeldet werden
Versicherungspflicht tritt dann ein, wenn
der Zeitraum überschritten wird. Bei der Ermittlung des
Zeitraumes müssen die Urlaubstage berücksichtigt
werden. Urlaubstage verlängern den Zeitraum nicht. Gesetzliche
Feiertage werden ebenfalls einbezogen.
Die kurzfristige Beschäftigung bleibt
auch dann versicherungsfrei, wenn bereits ein versicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung
ausgeübt wird.
Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung
werden nicht mit anderen Einkommensarten zusammengerechnet.
*Für die inhaltliche Richtigkeit
und Aktualität dieser Informationen wird keine Gewähr
übernommen.
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