Nachilfe
HomeKontaktAGBSitemapImpressumWeiterempfehlenNewsletter
STUDENTENINFOS - NEWS
Studenten-Vermittlung.com vermittelt nicht nur Jobs, sondern
versucht auch nützliche Informationen für Studenten zusammenzustellen.
>> FÜR ARBEITGEBER
>> STUDENTENINFOS
 
 
>> FÜR STUDENTEN
Allgemeine Informationen
Unseriöse Jobangebote
Richtig Bewerben
Der Auftraggeber zahlt nicht!
Was tun?


Selbständigkeit
Jobben auf Rechnung

Rechtliche Regelungen
Baföganspruch
Kindergeldanspruch
Aupair
Praktikum
Jobs im Ausland
Studentisches Arbeiten
Arbeitende Schüler
400-Euro-Jobs/Minijobs
Niedriglohnjobs
Kurzfristige Beschäftigung
Arbeitspapiere
Entlohnung
Urlaub
Überstunden
Kündigung >>
Regelungen bei Krankheit
Krankenkasse
Werbungskosten
Lohnsteuer

Kündigungsschutz*

Sind in einem Unternehmen mehr als 5 Personen beschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Sind in der Firma geringfügig Beschäftigte angestellt, werden diese nur anteilsmäßig auf die Beschäftigtenanzahl angerechnet. Kommt es nun dazu, daß in einem Unternehmen überwiegend oder ausschließlich geringfügig Beschäftigte tätig sind, entfällt der allgemeine Kündigungsschutz.

Das Kündigungsschutzgesetz greift bei Teilzeitmitarbeitern genauso wie bei allen Vollbeschäftigten. Auch schwerbehinderte und schwangere Teilzeitmitarbeiter genießen denselben Kündigungsschutz wie ihre vollbeschäftigten Kollegen.
Bei geringfügig Beschäftigten kommt der Kündigungsschutz häufig deshalb nicht zur Anwendung, weil die ununterbrochene 6-monatige Mindestbeschäftigungsdauer nicht gegeben ist.

*Für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen wird keine Gewähr übernommen.

Zum nächsten Artikel >> Regelungen bei Krankheit