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Kündigungsschutz*
Sind in einem Unternehmen mehr als 5 Personen
beschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Sind
in der Firma geringfügig Beschäftigte angestellt,
werden diese nur anteilsmäßig auf die Beschäftigtenanzahl
angerechnet. Kommt es nun dazu, daß in einem Unternehmen
überwiegend oder ausschließlich geringfügig
Beschäftigte tätig sind, entfällt der allgemeine
Kündigungsschutz.
Das Kündigungsschutzgesetz greift bei
Teilzeitmitarbeitern genauso wie bei allen Vollbeschäftigten.
Auch schwerbehinderte und schwangere Teilzeitmitarbeiter genießen
denselben Kündigungsschutz wie ihre vollbeschäftigten
Kollegen.
Bei geringfügig Beschäftigten kommt der Kündigungsschutz
häufig deshalb nicht zur Anwendung, weil die ununterbrochene
6-monatige Mindestbeschäftigungsdauer nicht gegeben ist.
*Für die inhaltliche Richtigkeit
und Aktualität dieser Informationen wird keine Gewähr
übernommen.
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bei Krankheit
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