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Regelungen bei Krankheit*
Alle Arbeitnehmer - also auch geringfügig
Beschäftigte - haben bis zu 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall. Grundlage für die Berechnung ist das
vollständige regelmäßige Arbeitsentgelt.
Um die Ansprüche auf Lohnfortzahlung
geltend zu machen, hat der Arbeitnehmer die Pflicht:
- den Arbeitgeber unverzüglich über die Krankheit
zu informieren, wegen der er nicht arbeiten kann und
- dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
zukommen zu lassen.
Anspruch auf Krankengeld (richtet sich nach
dem Nettogehalt) hat man ab der 7. Krankheitswoche und wird
maximal 78 Wochen bezahlt. Diesen Anspruch haben allerdings
nur gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Studenten,
die familienversichert oder als Studenten versichert sind
und eine Tätigkeit neben dem Studium ausüben, haben
keinen Anspruch auf Krankengeld.
*Für die inhaltliche Richtigkeit
und Aktualität dieser Informationen wird keine Gewähr
übernommen.
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