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Aupair*

Das Verhältnis zwischen dem Aupair und der Gastfamilie wird durch einen Aupair -Vertrag begründet. Im Gegensatz zum normalen Arbeitsvertrag wird hier die Entlohnung nicht nach Arbeitsleistung festgelegt. Somit wird dem Aupair auch kein Arbeitslohn gezahlt.

Für die Beurteilung des Aupair-Verhältnisses aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind bestimmte Kriterien zu beachten:
- Das Aupair-Verhältnis ist sozialversicherungsfrei, wenn ein Betreuungsverhältnis besonderer Art vorliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Aupair kein Arbeitsentgelt bekommt, sondern neben kostenloser Verpflegung und Unterkunft lediglich ein geringes Taschengeld (etwa 205 € pro Monat). Weiterhin darf das Aupair nicht regelmäßig im Haushalt mithelfen. Das Aupair ist wie ein Kind der Gastfamilie in diese integriert.
- Das Aupair-Verhältnis ist sozialversicherungspflichtig, wenn das Aupair bei der Gastfamilie wie eine Hausangestellte tätig ist und es sich um keine kurzfristige Beschäftigung handelt. In diesem Fall liegt ein persönliches und insbesondere wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Aupair und der Gastfamilie vor.


*Für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen wird keine Gewähr übernommen.

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