|
Aupair*
Das Verhältnis zwischen dem Aupair und
der Gastfamilie wird durch einen Aupair -Vertrag begründet.
Im Gegensatz zum normalen Arbeitsvertrag wird hier die Entlohnung
nicht nach Arbeitsleistung festgelegt. Somit wird dem Aupair
auch kein Arbeitslohn gezahlt.
Für die Beurteilung des Aupair-Verhältnisses
aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind bestimmte Kriterien
zu beachten:
- Das Aupair-Verhältnis ist sozialversicherungsfrei,
wenn ein Betreuungsverhältnis besonderer Art vorliegt.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Aupair kein Arbeitsentgelt
bekommt, sondern neben kostenloser Verpflegung und Unterkunft
lediglich ein geringes Taschengeld (etwa 205 € pro Monat).
Weiterhin darf das Aupair nicht regelmäßig im Haushalt
mithelfen. Das Aupair ist wie ein Kind der Gastfamilie in
diese integriert.
- Das Aupair-Verhältnis ist sozialversicherungspflichtig,
wenn das Aupair bei der Gastfamilie wie eine Hausangestellte
tätig ist und es sich um keine kurzfristige Beschäftigung
handelt. In diesem Fall liegt ein persönliches und insbesondere
wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen
dem Aupair und der Gastfamilie vor.
*Für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität
dieser Informationen wird keine Gewähr übernommen.
Zum nächsten Artikel >>
Praktikum
|