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Jobbende Schüler*
Prinzipiell ist die Kinderarbeit nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Unter bestimmten Umständen
gibt es jedoch die Möglichkeit für Kinder ihr Taschengeld
etwas aufzubessern.
Kinder dürfen für Kinder geeignete,
leichte Arbeiten durchführen, wenn folgende Kriterien
erfüllt sind:
- Alter 13-15 Jahre
- Einwilligung der Eltern liegt vor
- Keine Arbeit zwischen 18.00 und 8.00 Uhr
- Keine Arbeit im Akkord oder unter Zeitdruck
- Keine gefährlichen Arbeiten
- Nicht mehr als 5 Tage in der Woche arbeiten
- Nicht mehr als 2 Stunden täglich arbeiten
- Mögliche Tätigkeiten: Austragen von Zeitungen,
Zeitschriften und Werbeprospekten
Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr dürfen
auch in den Schulferien bis zu 4 Wochen sozialversicherungsfrei
arbeiten.
Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche bzw. Jugendliche
ab dem 16. Lebensjahr dürfen nicht mehr als 8 Stunden
am Tag und nicht mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten.
In der Zeit von 20.00 Uhr bis 6 Uhr darf keine Beschäftigung
erfolgen. Die Pausenregelung muß strikt eingehalten
werden.
Auch für Schüler gelten die Geringfügigkeitsgrenzen.
*Für die inhaltliche Richtigkeit
und Aktualität dieser Informationen wird keine Gewähr
übernommen.
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