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Jobbende Schüler*

Prinzipiell ist die Kinderarbeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Unter bestimmten Umständen gibt es jedoch die Möglichkeit für Kinder ihr Taschengeld etwas aufzubessern.

Kinder dürfen für Kinder geeignete, leichte Arbeiten durchführen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Alter 13-15 Jahre
- Einwilligung der Eltern liegt vor
- Keine Arbeit zwischen 18.00 und 8.00 Uhr
- Keine Arbeit im Akkord oder unter Zeitdruck
- Keine gefährlichen Arbeiten
- Nicht mehr als 5 Tage in der Woche arbeiten
- Nicht mehr als 2 Stunden täglich arbeiten
- Mögliche Tätigkeiten: Austragen von Zeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekten

Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr dürfen auch in den Schulferien bis zu 4 Wochen sozialversicherungsfrei arbeiten.

Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche bzw. Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr dürfen nicht mehr als 8 Stunden am Tag und nicht mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten. In der Zeit von 20.00 Uhr bis 6 Uhr darf keine Beschäftigung erfolgen. Die Pausenregelung muß strikt eingehalten werden.

Auch für Schüler gelten die Geringfügigkeitsgrenzen.

*Für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen wird keine Gewähr übernommen.

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