400-Euro-Jobs – Mini-Jobs
Unter 400-Euro-Jobs versteht man Jobs,
die regelmäßig ausgeübt werden und bei denen
der Verdienst nicht über 400 € liegt. Bei einer geringfügigen
Beschäftigung bis 400 € muß keine Freistellungsbescheinigung
vom Finanzamt ausgestellt werden und die Regel, daß nur
15 Stunden in der Woche gearbeitet werden dürfen, ist nicht
mehr relevant. Bis 400 € verdient
der Arbeitnehmer brutto für netto. Das Melde- und Beitragsverfahren
erfolgt über die Bundesknappschaft.
Bei 400 € Arbeitsverhältnissen hat
der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge pauschal
zu entrichten.
Der Arbeitgeber hat einen Rentenversicherungsbeitrag von 12
% zu zahlen. Hieraus hat der Arbeitnehmer später allerdings
nur sehr geringe Rentenvorteile zu erwarten. Daher hat der
Arbeitnehmer die Möglichkeit schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit
zu verzichten. Hat der Mitarbeiter den Verzicht gegenüber
dem Arbeitgeber erklärt, erwirbt er die vollen Leistungsansprüche.
Dazu muß der Arbeitnehmer 7,5 % in die Rentenversicherung
einzahlen.
Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung
im Privathaushalt, beträgt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers
5 %. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Beitrag um 14,5
% aufstocken.
In die Krankenversicherung muß der Arbeitgeber
pauschal 11 % einzahlen, sofern der Arbeitnehmer gesetzlich-
oder familienversichert ist.
Wird der 400 €-Job im Privathaushalt ausgeübt, beträgt
der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers wie bei der Rentenversicherung
ebenfalls 5 %.
Unter geringfügigen Beschäftigungen
im Privathaushalt (= haushaltsnahe Dienstleistungen) versteht
man Tätigkeiten, die üblicherweise Familienmitglieder
ausführen (z. B. Putzen, Kinderbetreuung). Die Minijobzentrale
bucht die Beiträge per Einzugsermächtigung ab.
Für die Arbeitslosenversicherung bleiben
die geringfügig Beschäftigten versicherungsfrei.
Wird auf eine Lohnsteuerkarte verzichtet, hat der Arbeitgeber
pauschal 2 % Lohnsteuer abzuführen.
In das Arbeitsentgelt fließen Urlaubs-
und Weihnachtsgeld dann ein, wenn sie mindestens einmal im
Jahr Anspruch darauf haben.
Wird die geringfügige Beschäftigung
neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeitsentgelt
> 400 €) ausgeübt, dann sind für die geringfügige
Beschäftigung keine Versicherungsbeiträge zu bezahlen.
Hat ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen
ist zu prüfen ist , ob das Arbeitsentgelt der geringfügigen
Beschäftigungen zusammen 400 € übersteigt.
Ist dies der Fall, müssen Versicherungsbeiträge
gezahlt werden.
Übt ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptberuf
noch einen 400-Euro-Job aus, ist dieser für den Arbeitnehmer
sozialversicherungsfrei. Jeder weitere 400-Euro-Job wird aber
mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist
somit sozialversicherungspflichtig.
- bezahlter Urlaub
- Feiertagsvergütung
- Lohnfortzahlung bei Krankheit
- Kündigungsschutz
*Für die inhaltliche Richtigkeit
und Aktualität dieser Informationen wird keine Gewähr
übernommen.
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