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400-Euro-Jobs – Mini-Jobs
Unter 400-Euro-Jobs versteht man Jobs, die regelmäßig ausgeübt werden und bei denen der Verdienst nicht über 400 € liegt. Bei einer geringfügigen Beschäftigung bis 400 € muß keine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt ausgestellt werden und die Regel, daß nur 15 Stunden in der Woche gearbeitet werden dürfen, ist nicht mehr relevant.

Bis 400 € verdient der Arbeitnehmer brutto für netto. Das Melde- und Beitragsverfahren erfolgt über die Bundesknappschaft.

Regelungen über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern

Bei 400 € Arbeitsverhältnissen hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge pauschal zu entrichten.
Der Arbeitgeber hat einen Rentenversicherungsbeitrag von 12 % zu zahlen. Hieraus hat der Arbeitnehmer später allerdings nur sehr geringe Rentenvorteile zu erwarten. Daher hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Hat der Mitarbeiter den Verzicht gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, erwirbt er die vollen Leistungsansprüche. Dazu muß der Arbeitnehmer 7,5 % in die Rentenversicherung einzahlen.
Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, beträgt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers 5 %. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Beitrag um 14,5 % aufstocken.

In die Krankenversicherung muß der Arbeitgeber pauschal 11 % einzahlen, sofern der Arbeitnehmer gesetzlich- oder familienversichert ist.
Wird der 400 €-Job im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers wie bei der Rentenversicherung ebenfalls 5 %.

Unter geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt (= haushaltsnahe Dienstleistungen) versteht man Tätigkeiten, die üblicherweise Familienmitglieder ausführen (z. B. Putzen, Kinderbetreuung). Die Minijobzentrale bucht die Beiträge per Einzugsermächtigung ab.

Für die Arbeitslosenversicherung bleiben die geringfügig Beschäftigten versicherungsfrei.
Wird auf eine Lohnsteuerkarte verzichtet, hat der Arbeitgeber pauschal 2 % Lohnsteuer abzuführen.

Berechnung des Arbeitsentgelts

In das Arbeitsentgelt fließen Urlaubs- und Weihnachtsgeld dann ein, wenn sie mindestens einmal im Jahr Anspruch darauf haben.

Regelungen über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern bei mehreren Beschäftigungen

Wird die geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeitsentgelt > 400 €) ausgeübt, dann sind für die geringfügige Beschäftigung keine Versicherungsbeiträge zu bezahlen.
Hat ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen ist zu prüfen ist , ob das Arbeitsentgelt der geringfügigen Beschäftigungen zusammen 400 € übersteigt. Ist dies der Fall, müssen Versicherungsbeiträge gezahlt werden.

Übt ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptberuf noch einen 400-Euro-Job aus, ist dieser für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Jeder weitere 400-Euro-Job wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist somit sozialversicherungspflichtig.

Rechte des geringfügig Beschäftigten

- bezahlter Urlaub
- Feiertagsvergütung
- Lohnfortzahlung bei Krankheit
- Kündigungsschutz

*Für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen wird keine Gewähr übernommen.

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